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Allgemeine Vermiet-/ & Geschäftsbedingungen

Der Kunde bzw. die Kundin (beide nachfolgend Mieter genannt) und Aloha-Camper (nachfolgend Vermieter genannt) einigen sich mit Zustandekommen des Mietvertrages auf folgende Vermiet- / und Geschäftsbedingungen.

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1 Vertragsgegenstand

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Mit Abschluss des Mietvertrages stellt der Vermieter dem Mieter das vom Mieter in der Buchung angefragte Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung. Die Nutzung beschränkt sich auf den abgestimmten Mietzeitraum. Der Mieter bzw. die vereinbarten Fahrer führen die Fahrten selbst und eigenverantwortlich durch.

Als Gegenleistung für die Nutzung erhält der Vermieter ein Leistungsentgelt (Mietzins), sowie sonstige vertraglich vereinbarte Entgelte. Um welche Entgelte in welche Höhe es sich handelt ist dem Mietvertrag zu entnehmen.

Zur Absicherung beider Parteien werden bei Über- und Rückgabe der Mietsache entsprechende Protokolle angefertigt, welche den Zustand dieser bescheinigt. Dazu sind die Unterschriften von Mieter und Vermieter erforderlich. Die Protokolle sind Bestandteil des Mietvertrages.

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2 Leistungsentgelt

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2.1 Fahrzeugmiete

Der Mietpreis ist abhängig vom jeweiligen Fahrzeug und der Saison. Die Höhe der Preise können der Preislisten auf der Website etc. entnommen werden, soweit sich nicht abweichende Preise aus dem jeweiligen Mietvertrag ergeben. Der Tag der Abholung und der Tag der Rückgabe werden zusammen als ein Vermietungstag berechnet, sofern das Fahrzeug in den abgestimmten Zeiträumen abgeholt und zurückgegeben wird.

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2.2 Service- und Übergabepauschale

Zuzüglich zur Fahrzeugmiete ist pro Buchung eine Service- und Übergabepauschale in Höhe der im Mietvertrag geregelten Höhe zu leisten. Diese beinhaltet folgende Leistungen:

  • detaillierte Fahrzeugeinweisung

  • Übergabe

  • Rücknahme

  • Außenreinigung des Fahrzeugs

  • Innenreinigung des Fahrzeugs

  • Eine Gas-Flasche

  • Zusatz für die Chemie-Toilette

 

2.3 Sonder- / Zusatzpakete

Nach Kundenwunsch gibt es zusätzliche Pakete die hinzugebucht werden können. Diese können u. a. für die Mitnahme von Tieren oder die Anmietung von zusätzlichen Komponenten beinhalten. Die Höhe der Kosten ist von Paket zu Paket unterschiedlich und gelten entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt des Mietvertrags aktuellen und auf der Website einsehbaren Preisliste, soweit nicht ausdrücklich durch Mietvertrag anders vereinbart. 

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2.4 Kilometer-Vergütung (nicht bei Wohnwagen)

Pro Miettag sind 250 km in der Fahrzeugmiete enthalten, jeder weitere Kilometer wird mit 0,35 € abgerechnet.

Bei einer Buchungsdauer von über 14 Tagen dürfen bis zu 7.000 km gefahren werden.

Bei einer Buchungsdauer von mehr als 28 Tagen dürfen unbegrenzt Kilometer gefahren werden.

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2.5 Sonstige Kosten und Gebühren

Kosten für Kraftstoff, Mautstraßen, Camping- und Parkplatz-, Fähr- oder Zuggebühren sind vom Mieter zu tragen. Ebenso Bußgelder, Strafen und Knöllchen, soweit von ihm zu verantworten. Der Vermieter hat auf diese Kosten keinen Einfluss.

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2.6 Mindestmietdauer

Die Mindestmietdauer ist saisonabhängig:

Saison                                              Mindestmietdauer

Vor- und Nachsaison:                    3 Tage

Hauptsaison:                                   7 Tage

Wintersaison:                                  3 Tage

Lückenbuchungen sind auf Anfrage auch kurzfristig und ohne Mindestmietdauer möglich.

Abhol- und Rückgabetag zählt als ein Tag.

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3 Buchungsbestätigung / Zahlung / Fristen

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3.1 Buchungsbestätigung

Jede Buchungsanfrage muss vom Vermieter schriftlich bestätigt werden um vom Mieter als verbindlich angesehen werden zu können. Mit der durch den Vermieter getätigten Buchungsbestätigung erhält der Mieter Anspruch auf ein Fahrzeug der angefragten Fahrzeug-Klasse im bestätigtem Buchungszeitraum. Unabhängig davon besteht auf bestimmte Fahrzeuggrundrisse oder Sonderausstattungen kein Rechtsanspruch.

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3.2 Anzahlung

Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung/Rechnung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung i. H. v. mindestens 30 % der in der Buchungsbestätigung angegebenen Gesamtsumme anzuzahlen. Als Stichtag gilt der Tag des Zahlungseingangs. Die Zahlung kann auf den unter 3.5 beschriebenen Wegen erfolgen.

Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung und Mahnung mit fruchtlosem Ablauf einer Mahnfrist, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Dann werden die Stornogebühren aus 4.1 fällig

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3.3 Restzahlung

Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Die Zahlung kann auf den unter 3.5 beschriebenen Wegen erfolgen.

Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung und Mahnung mit fruchtlosem Ablauf einer Mahnfrist, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Dann werden die Stornogebühren aus 4.1 fällig.

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3.4 Kaution

Die Sicherheitskaution i. H. v. 1.500 € deckt die Selbstbeteiligung der KFZ‑Versicherung ab und muss spätestens am Übergabetag an den Vermieter gezahlt werden. Die Zahlung kann auf den unter 3.5 beschriebenen Wegen erfolgen.

Die Kaution wird 30 Tage nach der Endabrechnung zurückerstattet, sofern die Anmietung und Rückgabe des Fahrzeugs ordnungs- und vertragsgemäß absolviert wurde.

Sollten zusätzliche Aufwendungen wie z. B. für verspätete Rückgabe des Fahrzeugs, nachträgliche Toilettenreinigung, Betankungskosten oder Schäden am Fahrzeug erforderlich sein, werden diese mit der Kaution verrechnet. Im Fall von Beschädigungen am Fahrzeug wird die gesamte Kaution bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt einbehalten, bis die Reparaturkosten abschließend geklärt und ausgeglichen worden sind.

Solange und soweit sich aus den Bestimmungen des Mietvertrags oder dieser Vermietungsbedingungen eine Haftung des Mieters ergeben kann und die Haftungsfragen noch nicht abschließend geklärt ist, kann der Vermieter die Kaution bis zur Klärung mindestens zurückbehalten.

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3.5 Zahlungsmittel

Als Zahlungsmittel werden akzeptiert:

Überweisung, PayPal, Debit- oder Kreditkarte.

Bei Zahlung über Kreditkarte erteilt der Mieter dem Vermieter mit Unterschrift die Ermächtigung, sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag dem Kreditkartenkonto zu belasten. Das gilt auch für Nachforderungen wegen der vom Mieter zu vertretenden Schadensfällen bis zur Obergrenze des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes, sowie der Kosten resultierend aus vom Mieter vorwerfbar begangenen Delikten.

 

Barzahlungen sind im Vorfeld mit dem Vermieter abzustimmen.

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4 Rücktritt / Widerruf / Vertragsverletzungen / Folgen

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4.1 Stornogebühren

Stornogebühren fallen dann an, wenn ein verbindlicher Mietvertrag aufgrund von z. B. Vertragsverletzungen, versäumten Zahlungen oder sonstigen Rücktrittsgründen annulliert werden muss. Eine Nichtabholung des Fahrzeugs gilt als Rücktritt und führt zur automatischen Stornierung am Abholtag.

Die Höhe der Stornogebühren ist wie folgend definiert:

Stornierung bis                            Kostensatz

180 Tage vor Mietbeginn           10 % der Rechnungssumme

90 Tage vor Mietbeginn             30 % der Rechnungssumme

7 Tage vor Mietbeginn               60 % der Rechnungssumme

zum Mietbeginn                        100 % der Rechnungssumme

 

Maßgebend ist der Tag der schriftlichen Stornierung durch den Vermieter, bzw. bei Stornierungen durch den Kunden am Tag des Einganges der schriftlichen Stornierung beim Vermieter.

Hinzu kommt eine einmalige Stornierungspauschale i. H. v. 50 €.

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4.2 Buchungsänderungen

Bis 14 Tage vor Mietbeginn und in Abhängigkeit verfügbarer Fahrzeuge und Möglichkeiten können Umbuchungen bzw. Terminverschiebungen erfolgen, vorausgesetzt die Buchungsdauer wird nicht vermindert.

Dieser Service ist für den Kunden kostenfrei.

 

5 Übergabe des Fahrzeugs

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5.1 Übergabetermin

Die Fahrzeugübergabe kann nur nach fristgerechter Zahlung der Restzahlung erfolgen. Diese muss bis spätestens vier Wochen vor dem Übergabetag geleistet worden sein.

Der Übergabetermin (Datum und Uhrzeit) und die Adresse der Übergabe wird in der Buchungsbestätigung genannt.

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5.2 Dokumentation / Protokollierung

Bei Fahrzeugübergabe werden Mieter und Fahrer definiert und protokolliert, sowie der Zustand des Fahrzeugs, Füllstände und vorhandenes Zubehör dokumentiert.

Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter sich durch Vorlage der offiziellen Dokumente (Ausweis, Reisepass, Führerschein) bei Fahrzeugübergabe auszuweisen. Bei mehreren Fahrern sind die Dokumente aller Personen erforderlich. Der Vermieter ist berechtigt die Dokumente zu fotografieren, bzw. zu kopieren.

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5.3 Mindestalter

Der Mieter (oder abweichender Fahrer) muss ein Mindestalter von 21 Jahren erreicht haben.

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5.4 Fahrer und Führerschein

Das Führen der Fahrzeuge ist ein in Deutschland geltenden Führerschein erforderlich. Je nach Fahrzeug ist dies Führerscheinklasse individuell zu prüfen. Beispiele:

Fahrzeug                                    Führerscheinklasse                           Hinweis

Wohnmobil < 3,5 Tonnen        Klasse B*                                            oder vergleichbar

Wohnmobil > 3,5 Tonnen        Klasse C1*                                          oder vergleichbar

Wohnwagenanhänger             Klasse BE*                                          oder vergleichbar,

                                                                                                                  Zugmaschine muss entsprechend aufgelegt sein

 

* Angabe OHNE Gewähr, Mieter ist zur Prüfung verpflichtet

 

Die Führerscheine der Fahrer müssen ebenfalls bei Übergabe vorgelegt werden und zum Anmietzeitpunkt seit mindestens zwei Jahren vorhanden sein.

Hinweis: Ohne Vorlage des gültigen Führerscheines können die Fahrzeuge nicht abschließend übergeben bzw. ausgehändigt werden. Eventuell auftretender Zeitverlust geht zu Lasten des Mieters und reduziert entsprechend dessen Mietzeit.

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5.5 Füllstand des Kraftstofftanks

Das Fahrzeug wird mit einem vollen Kraftstofftank übergeben. Sollte bei Übergabe festgestellt werden, dass der Tank nicht komplett gefüllt ist, ist dieses zu protokollieren. Bei Rückgabe ist entsprechend nur der gleiche Füllstand erforderlich wie bei der Übergabe dokumentiert wurde.

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6 Rückgabe des Fahrzeugs

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6.1 Rückgabetermin

Der Rückgabetermin (Datum und Uhrzeit) und die Adresse der Übergabe wird in der Buchungsbestätigung genannt. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum genannten Termin und unter 6 definiertem Zustand an der genannten Adresse zurückzugeben. Sollte sich die Rückgabe aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen verschieben ist der Vermieter umgehend zu informieren. In wie weit die Verschiebung aufgrund von Folgebuchungen zu Zusatzkosten führt wird individuell entschieden und ggf. separat berechnet.

Eine nachträgliche Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Eine solche Verlängerung führt auch nicht ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs führt nicht zur Verringerung der vereinbarten Miete, vorausgesetzt das Fahrzeug kann dadurch nicht anderweitig vermietet werden.

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6.2 Füllstand des Kraftstofftanks

Siehe 5.5

Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt, bzw. wie übergeben, zurückgegeben werden, wird die Nachbetankung einmalig mit 25 € zuzüglich 2,50 € pro nachzutankendem Liter Kraftstoff berechnet.

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6.3 Reinigung

6.3.1 Außenbereich

Die Reinigung des Fahrzeuges von außen ist vom Vermieter durchzuführen und braucht daher vom Mieter nicht betrachtet werden.

Sollten sich zwischen zwei Buchungen bzw. Übergaben, Verzögerungen einstellen, sodass das Fahrzeug von außen aus Zeitgründen nicht mehr gereinigt werden kann, hat der Folge-Mieter keinen Anspruch auf ein von außen gereinigtes Fahrzeug.

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6.3.2 Innenraum

Der Innenraum ist vor Fahrzeugrückgabe vom Mieter grob in folgender Form zu reinigen:

  • Müll entfernt

  • Kühlschrank entleert

  • Fußböden gefegt

  • Tische und Küche feucht abgewischt

  • Fahrgastraum und Einstiege gefegt

  • Heckgarage gefegt

  • Vignetten rückstandslos entfernt

Muss der Vermieter diese grobe Reinigung vornehmen werden 50 € berechnet.

Hinweis: Der Vermieter übernimmt die gründliche Innenreinigung des Fahrzeugs. Insbesondere wenn der Mieter Tiere mitgeführt hatte, erfolgt eine erweiterte entgeltpflichtige Reinigung aufgrund von Tierhaaren etc.

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6.3.3 Toilette / Schmutzwasser

Die Kassette der Chemie-Toilette ist vor der Rückgabe des Fahrzeugs vom Kunden zu reinigen (Entleeren, Durchspülen, Chemiezusatz mit etwas Leitungswasser einfüllen). Muss die Toilette nachträglich durch den Vermieter gereinigt werden trägt der Mieter die Kosten i. H. v. 150 €.

Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet das Schmutzwasser abzulassen. Muss dieses durch den Vermieter erledigt werden, werden 50 € veranschlagt.

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6.4 Haustiere

Die Mitnahme von Haustieren ist unter 7 geregelt.

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6.5 Vollständigkeit von Zubehör

Beschädigtes oder fehlendes Zubehör wird dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern er die Kosten verschuldet hat.

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6.6 Unterschlagung

Sofern der Mieter die Mietsache nicht vertrags- und termingerecht nachkommt und für den Vermieter nicht erreichbar ist, behält sich dieser vor Strafanzeigen wegen Unterschlagung zu stellen. Folgekosten sind vom Mieter zu tragen.

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7 Mitnahme von Haustieren

Die Mitnahme von Haustieren ist generell erlaubt, es bedarf jedoch der vorherigen Anmeldung und Bekanntgabe um welche und wie viele Tiere es sich handelt. Wird ein Haustier mitgenommen, muss automatisch das Tier-Paket i. H. v. einmalig 75 € pro Buchung hinzugebucht werden. Dieses deckt zusätzliche Reinigungsaufwände durch den Vermieter nach Fahrzeugrückgabe ab.

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7.1 Voraussetzung für die Tiermitnahme

Es wird vorausgesetzt, dass die mitzunehmenden Tiere stubenrein sein. Es somit erwartet werden kann, dass das Tier seine „Geschäfte“ ausschließlich außerhalb des Fahrzeuges macht. Des Weiteren wird es als selbstverständlich angesehen, dass Tiere keinerlei Schäden an Einrichtungen und Polstern verursachen. Zusätzlich haben Tiere nicht in den Betten zu liegen.

Sollte sich bei Fahrzeugrückgabe herausstellen, dass die Tierhaltung nicht wie definiert und ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trägt der Mieter das Risiko von zusätzlichen Kosten. Insbesondere wenn Ausscheidungen oder starker Geruch im Fahrzeug zu finden sind, kann dies erhöhte Reinigungsaufwendungen, Beeinträchtigungen bei der Weitervermietung, sowie ein erhöhter Wertverlust mit sich bringen. Diese Kosten sind dann vom Mieter zu tragen.

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7.2 Transport der Tiere

Der Mieter ist für den ordnungsgemäßen und sicheren Transport des Tieres zuständig und verantwortlich. Der Vermieter kann hierzu keinen fachgerechten Support leisten und trägt keinerlei Verantwortungen. 

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7.3 Sonderbestimmungen für Tiere

Der Mieter für die Einhaltung von entsprechenden Tierschutz-, Impf- und Transit - / Einreisebestimmungen verantwortlich. Ebenso für die Einhaltung von Tierhaltungsregelungen auf Campingplätzen.

 

 

8 Fahrzeug

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8.1 Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs sicherstellen

Die Fahrzeuge werden den nach Herstellerangaben Inspektionen und Wartungen unterzogen.

Der Mieter verpflichtet sich dennoch die Füllstände von Motoröl, Kühlwasser und AdBlue zu überwachen. Bei zu niedrigen Ständen ist eine Fachwerkstatt aufzusuchen oder nach Herstellervorgaben (siehe Betriebsanleitung) zu kaufen und nachzufüllen. Die Kosten dafür werden nach Vorlage des Kaufbelegs vom Vermieter erstattet.

Gleiches gilt für die Überwachung der Reifen und Beleuchtung des Fahrzeugs.

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8.2 Versicherungen

Die Fahrzeuge sind entsprechend der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherungen (AKB) versichert. Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:

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8.2.1 Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. € Vollkaskoversicherung.

Pro Schadensfall ist eine Selbstbeteiligung i. H. v. 500 € zu entrichten.

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8.2.2 Vollkaskoversicherung

Vollkaskoversicherungen mit einer Selbstbeteiligung i. H. v. 1.500 € pro Schadenfall.

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8.3 Transport von Kindern

Die Fahrzeuge enthalten i. d. R. Isofix-Halterungen auf den Rücksitzen. Es ist liegt jedoch im Verantwortungsbereich der Mieter, wie dessen Kinder während der Fahrt abzusichern sind (Welcher Sitz, welche Position).

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8.4 Ladungssicherung

Die Ladung ist im gesamten Fahrzeug vor Fahrtantritt ordnungsgemäß zu sichern. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung.

 

8.5 Ersatzfahrzeug

8.5.1 unvorhersehbare Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs

Wenn es dem Vermieter unmöglich ist eine Leistung zu erbringen, kann er diese verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug z. B. durch einen größeren Schaden, einen Unfall, oder durch höhere Gewalt derart beschädigt ist, sodass es zum Anmietzeitpunkt nicht zur Verfügung steht und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung in Anbetracht der Zeit bis zur Anmietung und im Verhältnis zum Gesamtmietpreis ein Minusverhältnis entstehen würde. Die bis dahin angefallenen Buchungskosten werden dem Mieter erstattet.

Schadensersatzansprüche aufgrund von derartiger Leistungsverweigerung gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen, vorausgesetzt dieser hat nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

 

8.5.2 Nach unsachgemäßem Gebrauch

Werden Schäden am Fahrzeug verursacht welche eine weitere Nutzung unmöglich machen und auf unsachgemäßen Gebrauch oder auf mutwillige Zerstörung, sowie Leichtsinn zurückzuführen sind, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Dieses gilt z. B. für Kaskoschäden durch die das ursprüngliche Fahrzeug nicht mehr nutzbar ist. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Ebenso, wenn aufgrund solcher Schäden die bestehende Versicherung den Versicherungsschutz abbricht und keine wirtschaftlich zumutbarer Folgeversicherung erreicht werden kann.

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8.6 GPS

Der Vermieter hält sich vor die Fahrzeuge mit einem GPS-Sender auszustatten um Unterschlagungen o. ä. vorzubeugen. Damit zeigt sich der Mieter einverstanden.

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8.7 Schäden / Reparaturen

Kosten für die Behebung von Schäden und Reparaturen um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sicherzustellen, darf der Mieter bis zu einer Höhe von 150 € bei einer Fachwerkstatt in Auftrag geben (z. B. defekte Batterie, ausgefallene Beleuchtung etc.). Die angefallenen Kosten werden in der Endabrechnung berücksichtigt, jedoch nur nach Übergabe der Werkstattquittungen /-Rechnungen im Original und des Altteiles (Sofern ein Transport zumutbar ist) vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regel sind Schäden und Reparaturen, die der Mieter selbst zu verantworten hat.

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8.8 Veränderungen des Fahrzeugs

Technische und optische Veränderungen an dem Fahrzeug, sowohl am Außen-, als auch im Innenbereich sind dem Mieter in keinem Fall erlaubt. Das Betrifft insbesondere zusätzliche Anbauten wir Haken für Wäscheleinen oder das Anbringen von Aufklebern etc.

Sollten aufgrund von länderspezifischen Vorgaben z. B. Vignetten angebracht werden müssen, sind die vor der Rückgabe des Fahrzeugs rückstandslos zu entfernen. Für den Fall, dass der Vermieter derartige Arbeiten durchführen muss, werden pauschal 25 € pro Vignette verrechnet.

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8.9 Folgende Verwendungen sind ausdrücklich untersagt:

  • Teilnahme an Rennveranstaltungen,

  • Transport von Gefahrstoffen (abgesehen von Camping-Gas)

  • Durchführung von Straftaten

  • Untervermietung

  • Übermäßige Beanspruchung des Fahrzeugs

  • Fahrzeug- oder Belastungstests durch Dauervollgas

  • Fahren auf unbefestigtem Gelände / Geländefahrten

  • Fahrschulübungen

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8.10 Verlust von Fahrzeugpapieren und -Komponenten

Der Mieter trägt sämtliche Kosten zur Wiederbeschaffung im Falle des Verlustes von z. B. Fahrzeugpapieren oder - Schlüsseln. Dazu gehören erforderliche Materialkosten, aber auch Aufwendungen für Behördengänge und Werkstätten. Der Zeitaufwand des Vermieters wird dabei mit 25 € pro Arbeitsstunde verrechnet. Es obliegt dem Mieter Eigenleistungen zu erbringen um den finanziellen Schaden zu vermindern.

 

 

9 Abgrenzungen

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9.1 Alkohol und Genussmittel

Das Führen des Fahrzeugs ist unter Einfluss von Alkohol (ggf. auch starker Medikamente) und anderen berauschend wirkenden Genussmitteln verboten!

 

9.2 Rauchen und Grillen

Das Rauchen ist im Fahrzeug zu jeder Zeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Rauchen mit offenem Fenster. Geraucht werden darf ausschließlich im offenen Außenbereich.

Werden bei Rückgabe Folgen durch Rauchen im Fahrzeug festgestellt, behält sich der Vermieter vor Zusatzaufwendungen für das Reinigen und ggf. Wertverlust durch Brandlöcher oder Geruch geltend zu machen.

Gleiches gilt für das Grillen im Fahrzeuginnenraum.

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9.3 Reiseziele

9.3.1 Reiseziele in der EU

Das Fahrzeug darf grundsätzlich in Ländern der EU gefahren werden. Krisen- und Kriegsgebiete, sowie Länder mit einer bestehenden Einreisewarnung des Auswärtigen Amtes sind davon ausgeschlossen. Genauso dürfen die Länder Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren nicht bereist werden. Sollte eines der genannten Länder auf der Reiseroute liegen oder ein Reiseziel des Mieters darstellen, ist vor Reiseantritt der Vermieter zu kontaktieren und das Reisevorhaben zu schildern. Sollte sich der Vermieter für eine Ausnahme entscheiden, so ist diese schriftlich zu dokumentieren.

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9.3.2 Verkehrsvorschriften in der EU

Der Mieter ist für ggf. abweichende Verkehrsvorschriften verantwortlich und hat sich über die örtlichen Bestimmungen für seine Reise zu informieren und daran zu halten.

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9.3.3 Festivals

Das Besuchen von Festivals ist gestattet, vorausgesetzt die Fahrzeuge werden auf dafür vorgesehenen Wohnmobil-Stellplätzen abgestellt. Das Parken auf unbefestigten Flächen wird somit ausgeschlossen.

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9.3.4 Fahrerwechsel

Nur die im Vorfeld definierten und protokollierten Fahrer sind berechtigt das Fahrzeug zu fahren. Der Mieter verpflichtet sich bei Überlassung des Fahrzeugs an andere eingetragene Fahrer der Überprüfung auf dessen Eignung. Ausgenommen davon sind Notfallsituationen es den Fahrern nicht möglich ist das Fahrzeug sicher zu führen. Für Ausnahmeregelungen ist der Vermieter im Vorfeld zu kontaktieren. Ein Nichterreichen oder eine nicht erfolgte Rückmeldung des Vermieters führt nicht zum automatischen Einverständnis.

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9.3.5 Umgang mit dem Fahrzeug

Das Fahrzeug ist sachgemäß und schonend zu behandeln. Die Überprüfung von Motor-ÖL, Wasserständen, Reifendrücken etc. gehört zu den Pflichten des Mieters. Bei Problemen und Fragen ist der Vermieter zu kontaktieren.

Beim Fahren ist besonders auf die teilweise großen Abmessungen (Länge / Breite / Höhe) des Fahrzeugs zu achten. Besonders beim Passieren von engen Passagen oder Tunneln, oder beim Rangieren. Auch die außen montierte Markise sollte nicht ungeachtet bleiben.

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9.3.6 Verlassen und Abstellen des Fahrzeugs

Beim Verlassen des Fahrzeugs ist der sichere Stand vom Mieter zu überprüfen, sowie das Fahrzeug abzuschließen (inkl. eingerastetem Lenkradschloss) und den Schlüssel bei sich zu Führen.

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9.3.7 Änderung der persönlichen Daten

Sollten sich persönliche Daten von Mieter und Fahrer (Anschrift, Name etc.) innerhalb des Buchungszeitraumes, oder zwischen Zeitpunkt Buchung und dem Buchungszeitraum ergeben, so sind diese umgehend dem Vermieter mitzuteilen.

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10 Richtiges Verhalten im Schadens- oder Unfall

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Mieter und Fahrer verpflichten sich bei einem Unfall jeglicher Art und egal ob selbst- oder fremdverschuldet unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Des Weiteren haben beide Ihrer Pflicht der Unfallaufklärung beizutragen und sich nicht voreilig vom Unfallort zu entfernen (Fahrerflucht).

Sollte die Polizei die Aufnahme verweigern, muss sich der Mieter / Fahrer dieses bestätigen lassen und dem Vermieter mitteilen.

Persönliche Daten, Anschriften und Kennzeichen von Unfallbeteiligten und Zeugen sind aufzunehmen.

Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.

Sollte es sich nicht um einen Verkehrsunfall handeln, sondern um anderweitig erfolgte Schäden am Fahrzeug, so ist der Vermieter unmittelbar zu benachrichtigen.

 

 

11 Haftung

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11.1 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für Schäden im Umfang der für das Mietauto abgeschlossenen Versicherungen. Sind Versicherungen nicht einstandspflichtig zu machen, haftet der Vermieter für etwaige Sach- und Vermögensschäden neben der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Diese Haftungsbeschränkung gilt auch in Ansehung seiner Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Davon ausgenommen sind Haftungstatbestände, die den Vermieter verschuldensunabhängig betreffen oder insbesondere bei Verletzung nachfolgend genannter Rechtsgüter Körper, Gesundheit oder Leben durch den Vermieter, seine Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen. 

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für nach Rückgabe des Mietfahrzeugs darin zurückgelassene Gegenstände und Eigentum des Mieters.

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11.2 Haftung des Mieters

Soweit der Mieter ihm obliegende Vertragspflichten schuldhaft verletzt, aus denen dem Vermieter Schäden an der Mietsache, deren Verlust oder darüberhinausgehende Schäden entstehen, haftet er nach den nachfolgenden Bestimmungen:

Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Mietzeit im Umfang des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall und sich nicht aus diesen Mietbedingungen eine weitergehende Haftung ergibt. Gibt der Mieter aber das Mietfahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurück, befindet er sich in Verzug und haftet ab dessen Eintritt verschärft und uneingeschränkt für alle sich daraus ergebenden Schäden.

Natürlich gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle von Vorsatz haftet er in voller Höhe. Wenn der Mieter den Schadensfall grob fahrlässig herbeiführt, haftet er bezogen auf den Gesamtschaden zur Höhe nach den Anteilen, die der Schwere seines Verschuldens entsprechen. Die Haftungsbeschränkung kann der Mieter auch dann nicht beanspruchen, wenn er wissentlich und willentlich falsche Angaben zum Mindestalter des Fahrers macht oder die Zeitpunkte der Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe oder übrige Obliegenheiten gemäß Ziffern 9 und 10 dieser Mietbedingungen missachtet; insoweit haftet er in voller Höhe. Es bleibt bei der Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Mieters, soweit die von ihm zu vertretende Verletzung einer vertraglichen Pflicht keine Auswirkung auf den Schadenseintritt oder dessen Feststellung oder der Feststellung der Voraussetzung der Haftungsbeschränkung hat. Handelt der Mieter arglistig, kann er sich auf vorstehenden Passus nicht berufen.

Dessen ungeachtet haftet der Mieter bei verspäteter Rückgabe der Mietsache in vollem Umfang aufgrund gesetzlicher Bestimmung.

 

 

12 Datenschutz

Die Datenschutzerklärungen sind gesondert aufgeführt und bedürfen zusätzlicher Betrachtung.

 

13 Verjährung

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13.1 Offensichtliche Mängel

Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

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13.2 Vertragliche Ansprüche

Vertragliche Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Vertragsschluss, mit Ausnahme von Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

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13.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges am der vereinbarten Rückgabeort.

 

 

14 Schlussbestimmung

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14.1 Aufrechnung

Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

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14.2 Erfüllungsort

ist der Sitz des Vermieters oder die vereinbarte Vermietstation.

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14.3 Vertrag nach deutschem Recht

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten diese Bedingungen und dann die gesetzlichen Bestimmungen.

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14.4 Ungültigkeit von Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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14.5 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

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